Satzung der Sportgemeinschaft Einheit Crivitz e.V.
(Fassung vom Okt. 2022)
§ 1 Zweck des Vereins
1. Zweck der SG Einheit Crivitz e.V. ist die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Kinder-, Jugend-, Breiten- und Freizeitsportbereich, sowie im Leistungs- und Nachwuchsbereich aller in diesem Verein organisierten Sportarten.
2. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Einheit Crivitz“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „SG Einheit Crivitz e.V.“
2. Sitz des Vereins ist die Stadt Crivitz.
3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli eines jeden Jahres und endet mit dem 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt. Es beginnt mit der Antragstellung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit dem Ablauf des 30. Juni 2005.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist, eine an den Verein gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das beantragte Mitglied ist über die Entscheidung des Vorstandes schriftlich innerhalb von vier Wochen nach der Vorstandsitzung zu informieren.
2. In der Anmeldung ist durch den Antragenden das Beitrittsdatum anzugeben, ansonsten beginnt die Mitgliedschaft mit Einreichung des Antrages beim Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod des Mitglieds Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann (§ 3 Nr. 4) 2 förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann (§ 3 Nr. 5).
4. Der Austritt muss zu seiner Wirksamkeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Im Zweifel hat der Vorstand unter Anschrift des Vorstandsvorsitzenden seinen ständigen Sitz. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende.
5. Ein Mitglied des Vereins kann bei Verstößen gegen den Vereinszweck durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Derartige Verstöße gegen den Vereinszweck liegen insbesondere vor, wenn ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen vorliegt, Beitragsrückstände von zwei Halbjahresbeiträgen entstanden sind, schwere Verstöße gegen geltende Gesetze und Interessen des Vereins vorliegen, grobes, unsportliches und unehrenhaftes Verhalten erfolgte. In jedem Fall ist dem betreffenden Mitglied vor der Vorstandsentscheidung die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und die Mitgliederversammlung stellen.
2. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Durchführung der Vereinszwecke entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen. Abstufungen können nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmtem Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird; Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres abzuhalten. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Bestellung und Abberufung vom Vorstand,
den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
die Feststellung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Kassenprüfers,
die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,
die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
die Beitragsordnung,
die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannt Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand hat das Recht - bei über 50 Mitgliedern des Vereins - die Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung in der Publikation „Crivitzer Amtsbote“ bekannt zu geben. In diesem Falle bedarf es keiner schriftlichen Einladung der einzelnen Mitglieder. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Ergänzungen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beantragen.
3. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied, einen Familienangehörigen, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
4. Abstimmung und Wahlen erfolgen offen.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von einem Monat nach abgehaltener Mitgliederversammlung beim Vorstand zu Einsichtnahme zugänglich sein. Eine Niederschrift erhalten sämtliche Vorstandmitglieder und die Mitglieder, die beim Vorstand schriftlich eine Niederschrift beantragen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, beim Vorstand erhoben werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert und wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchem Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens neun Mitgliedern.
2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln in den neuen Vorstand. Der neue Vorstand legt in einer konstituierenden Sitzung die Funktionen der Vorstandsmitglieder fest und verkündet sie der Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Den Vorstand bilden:
a. der/die Vorsitzende
b. der/die 1. Stellvertretende
c. der/die Schatzmeister*in
Bei einer Wahl von mehr als drei Mitgliedern in den Vorstand ist der Vorstand berechtigt, weitere Funktionen zu vergeben. Der/die Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins befugt. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den/die Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung durch den/die 1. Stellvertreter*in.
§ 9 Finanzwesen
1. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Der/die Schatzmeister*in führt die finanziellen Beschlüsse des Vorstandes aus und überwacht die Finanzen.
2. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwacht. Diese erstatten der Mitgliederversammlung jährlich den Prüfbericht.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
4. Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen jeder Art sind auf das Vereinskonto einzuzahlen.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an alle im Amtsbezirk der Stadt Crivitz zughörigen Kindertagesstätten, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung der SG Einheit Crivitz am 29.11.2004 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Crivitz, den 29.11.2004
gez. Jörg Knobbe
gez. Georg Ihde
gez. Ralph Hegewald
gez. Oliver Gutjahr
gez. Manina Westendorf
gez. Dirk Westendorf
gez. Peter Plötz
gez. Detlef Kohlmeyer
gez. Bernd Wollschläger
Lade Dir die Mitgliedsanträge herunter oder schreibe uns einfach über das Kontaktformular.